Unsere Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der MAB GmbH (nachfolgend „MAB“) gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von MAB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MAB hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von MAB gelten auch dann, wenn MAB in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3 In den zwischen MAB und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen, die zwischen MAB und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform niederzulegen.
1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von MAB sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde hat 14 Tage Zeit, Angebote von MAB anzunehmen.
2.2 Hat MAB dem Kunden einen Kostenvoranschlag unterbreitet, so stellt dieser kein Angebot dar. Der Kunde kann darauf basierend ein Angebot abgeben, welches MAB nach Wahl innerhalb von 14 Tag nach Zugang annehmen kann.
2.3 Mündliche Abreden werden mit dem Inhalt ihrer Bestätigung in Textform wirksam.
2.4 Die von MAB übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit MAB diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nimmt.
3. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW ab Werk MAB (Incoterms 2020) vereinbart.
3.2 MAB ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
3.3 Die Angabe von Lieferzeiten durch MAB sind unverbindlich, es sei denn, dass MAB den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3.4 Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien abgeklärt sind und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus.
3.5 Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Erfüllung des Vertrages durch MAB bzgl. derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.
3.6 Eine Haftung für Verzögerungen, die von MAB nicht zu vertreten sind, wird nicht übernommen. MAB wird sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen. Kommt MAB in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, richtet sich die Haftung nach Ziffer 7.
3.7 Wird der Transport oder die Abholung der Ware durch den Kunden auf dessen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so lagert die Ware bei MAB auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
3.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MAB berechtigt, die bestehenden gesetzlichen Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. MAB behält sich darüber hinaus das Recht vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme der Lieferung oder Leistung anderweitig über die Ware zu verfügen und an den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu liefern oder zu leisten. Liegt ein Fall des Annahmeverzugs des Kunden vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
4.1 Es gelten die vereinbarten Nettopreise, zahlbar in Euro, ohne gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackung und Versand sowie Zöllen und Abgaben und sonstiger Steuern EXW ab Werk MAB (Incoterms 2020).
4.2 Verpackungs- und Verladungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen von MAB.
4.3 Bei Teillieferungen oder -leistungen nach Ziffer 3.2 steht MAB ein Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen zu.
4.4 MAB behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung von MAB nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere neu hinzukommende Abgaben, Nebengebühren, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, einschließlich Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen.
4.5 Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich MAB die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist MAB berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an MAB übersendet.
4.6 Rechnungen sind fällig 14 Tage ab Erhalt der Rechnung durch den Kunden.
4.7 Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist MAB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.8 Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ein, die den Anspruch von MAB auf Zahlung gefährdet, so kann MAB die Leistung von der Vorleistung des Kunden oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Kunden steht der Beweis offen, dass dies MAB schon vor Abschluss des Vertrags bekannt war oder bekannt hätte sein müssen.
4.9 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MAB anerkannt ist. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen MAB an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MAB.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde unterstützt MAB bei der Produktrealisierung soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Kunde, MAB selbständig, jedenfalls aber auf Nachfrage, alle für die Produktrealisierung notwendigen und nützlichen Informationen, Unterlagen und/oder Daten, insbesondere Fertigungsteile und -komponenten, Unterlagen, Software und/oder Daten, („Material“) zur Verfügung stellt.
5.2 Soweit der Kunde MAB Material überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieses Materials berechtigt ist und dadurch insbesondere keine Rechte Geistigen Eigentums Dritter durch dessen Verwendung durch MAB verletzt werden.
5.3 Stellt der Kunde Material elektronisch zur Verfügung, so hat dies in technisch einwandfreiem Zustand zu geschehen, insbesondere frei von Viren, Trojanern, Malware oder sonstiger Schadsoftware zu sein.
5.4 Wird für die Produktrealisierung benötigtes Material nicht in einer für den Vertragszweck geeigneten, insbesondere nicht in einer gängigen Form (z. B. branchenübliche Dateiformate) zur Verfügung gestellt, kann MAB die hierdurch verursachten Mehraufwände in angemessener Höhe erstattet verlangen.
5.5 MAB haftet nicht, soweit Mängel oder Unzulänglichkeiten der Ware oder die Beeinträchtigung der Verwendung der Ware auf fehlerhaftem oder sonst wie unzureichendem Material des Kunden beruhen und MAB dies nicht zu vertreten hat.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 MAB behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen, vor. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die MAB aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erwirbt.
6.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden sind vom Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
6.3 Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MAB berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MAB hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
6.4 Der Kunde darf die Ware vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und hat ihn gut sichtbar als im Eigentum von MAB stehend zu kennzeichnen.
6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt MAB jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MAB die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MAB verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine wesentliche Vermögensverschlechterung vorliegt. Ist dies der Fall, kann MAB verlangen, dass der Kunde MAB die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für MAB vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, MAB nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MAB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7. Gewährleistung bei Sachmängeln
7.1 Der Kunde hat die Ware nach Erhalt gemäß § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich MAB mitzuteilen. Dasselbe gilt für verdeckte Mängel ab dem Moment von deren Entdeckung.
7.2 Grundlage der Mängelhaftung von MAB ist die vereinbarte Beschaffenheit gemäß Pflichtenheft. Es gelten zudem gegebenenfalls dem Kunden mitgeteilten inhaltlichen Einschränkungen der Systeme in Bezug auf Betriebsstunden, Taktzeiten, Stückzahlen, etc.
7.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach der Übergabe.
7.4 Bei Vorliegen von Mängeln ist die Gewährleistung, sofern sich nicht aus Ziffer 7.8 etwas anderes ergibt, auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. In diesem Fall ist MAB nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen, sofern keine Werkleistungen vorliegen.
7.5 Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein und hat schriftlich zu erfolgen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. MAB kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
7.6 Rücksendungen zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit Zustimmung von MAB in Textform erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an MAB an deren Geschäftssitz auf MAB über. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten, trägt MAB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann MAB die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
7.7 Im Fall der Ersatzlieferung zum Zwecke der Nacherfüllung, hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren.
7.8 Ist MAB zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die MAB zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein solcher unerheblicher Mangel liegt dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreitet. In diesem Fall steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9.
7.9 Im Falle von Veränderungen an der Ware, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von MAB selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Kunden zurückgehen.
7.10 Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Mängel, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung der Ware sowie durch Änderungen an der Ware durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch Dritte ohne ausdrückliches Einverständnis der MAB entstanden sind.
8. Montageleistungen
8.1 Eine Montageleistung durch MAB ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
8.2 Der Kunde hat das Personal von MAB auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Kunde hat auf seine Kosten im erforderlichen Umfang erforderliche Unterstützungs- und Hilfeleistungen zu erbringen, wie etwa Gestellung von Wasser, Elektrizität, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, erforderliche Anschlüsse, trockene und abschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und Aufenthalt des Personals von MAB etc.
8.3 Die Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Arbeiten von MAB sofort nach Ankunft des Personals von MAB begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können. Der Kunde hat die Reinigung der Reparaturstelle durchzuführen, sowie für den Transport der Montageteile an den Montageplatz vorzunehmen. MAB ist außerdem Zugang zum Internet über die Infrastruktur des Kunden zu gewähren.
8.4 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist MAB berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
8.5 Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde nicht berechtigt ist, dem Personal von MAB Weisungen zu erteilen, es sei denn es besteht Gefahr in Verzug. Der Kunde verpflichtet sich insofern, sämtliche Fragen der Planung und Durchführung unmittelbar mit dem von MAB hierfür benannten Ansprechpartner zu klären.
8.6 Die Montage durch MAB beinhaltet grundsätzlich eine Inbetriebnahme, es sei denn es handelt sich bei der Maschine um eine „unvollständige Maschine“ i.S.d. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Funktionsprüfung.
8.7 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, unternimmt MAB keine Einweisung in die Handhabung der Maschine.
8.8 Für sämtliche Montageleistungen von MAB gelten die jeweiligen Stundensätze, die dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt werden.
9. Haftung
9.1 MAB haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet MAB nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalspflicht).
9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3 Soweit die Haftung der MAB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Nutzung von Software und Unterlagen, Geistiges Eigentum, Reverse Engineering
10.1 Soweit im vertraglich vereinbarten Lieferumfang Software oder sonstiges Geistiges Eigentum enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software sowie sonstiges Geistiges Eigentum einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
10.2 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen sowie dem sonstigen Geistigen Eigentum einschließlich der Kopien bleiben bei MAB bzw. beim Softwarelieferanten. Software kann als Bestandteile Software Dritter enthalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Bestandteile aus Software herauszulösen.
10.3 An Mustern, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend zusammen „Unterlagen“) behält sich MAB Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von MAB Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Kunden für sich oder für Dritte verwertet werden. Dies gilt unabhängig davon ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden. Andernfalls ist MAB unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
10.4 Soweit zum vertraglich von MAB geschuldeten Lieferumfang Unterlagen gehören, wird dem Kunden einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Nutzung im Zusammenhang mit der jeweiligen Ware eingeräumt. Eine Nutzung für andere Zwecke, insbesondere zum Nachbau etc. ist ausdrücklich ausgeschlossen.
10.5 Dem Kunden ist Reverse Engineering untersagt.
11. Geheimhaltung
11.1 „Vertrauliche Informationen“ sind Geschäfts-, Marketing-, technische, wissenschaftliche, finanzielle und andere Informationen, Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Software, Prototypen oder Verfahrenstechniken von MAB oder dem Kunden, welche zum Zeitpunkt der Offenbarung durch MAB oder den Kunden als vertraulich (oder mit einer ähnlichen Kennzeichnung) gekennzeichnet sind, unter vertraulichen Umständen mitgeteilt werden oder die unter Zugrundelegung eines vernünftigen geschäftlichen Urteils von den Vertragsparteien als vertraulich angesehen würden.
11.2 MAB und der Kunde verpflichten sich, sämtliche Vertrauliche Information streng geheim zu halten, diese Information weder preis zu geben noch sie für andere Zwecke als den Vertrag nutzen. Dies gilt gegenüber allen Dritten, inklusive unbefugter Angestellter oder freier Mitarbeiter, falls die Preisgabe nicht zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag notwendig ist.
11.3 Zu den Vertraulichen Informationen zählen keine Informationen, wenn (i) die Informationen allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder wurden ohne Zutun der empfangenden Vertragspartei, (ii) die Informationen sich schon vor Erhalt der Informationen von der offenlegenden Vertragspartei bei der empfangenden Vertragspartei befanden, (iii) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, der das Recht hatte, diese Informationen preiszugeben, oder (iv) die Information von einer Vertragspartei unabhängig entwickelt wurde ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenlegenden Vertragspartei.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von MAB in Weiden i.d.OPf.
12.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird Weiden i.d.OPf. als Gerichtsstand vereinbart.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.